Um dem Gläubigerschutz im Zuge von Vermögensverschiebungen verursachenden Umgründungen Rechnung zu tragen, können zusätzlich zu den umgründungsspezifischen Gläubigerschutzbestimmungen des AktG und SpaltG Begleitmaßnahmen zur Vermeidung einer verbotenen Einlagenrückgewähr notwendig sein.800 So kann eine verbotene Einlagenrückgewähr, welche durch einen (mittelbaren) Abgang eines positiven Vermögens oder eine (mittelbare) Vermögensminderung aufgrund der Übernahme eines wertmäßig negativen Vermögens verursacht wurde, nach hA durch eine Sachausschüttung bzw Dividende801 (s dazu unten A. IV. 1.), eine ordentliche (Sach-)Kapitalherabsetzung802 (s dazu unten A. IV. 2.), einen Zuschuss803 (s dazu unten A. IV. 3.) oder eine ordentliche Kapitalerhöhung804 (s dazu unten A. IV. 4.1.) jeweils bei der individuellen Gesellschaft vermieden werden.
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