Bedingung für die echte Steuerbefreiung ist jeweils, dass die Voraussetzungen dafür buchmäßig nachgewiesen werden und, soweit ein Gegenstand ausgeführt wird, dass der Ausfuhrnachweis erfolgt. Die wichtigsten echten Steuerbefreiungen betreffen bspw:
1. Ausfuhrlieferungen
Wird ein Gegenstand durch den Unternehmer oder den Abnehmer ins Drittland geliefert, liegt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor. Bei der Ausfuhr im Reisegepäck gelten besondere Bestimmungen. Seite 28

