Um den oben dargelegten Intentionen gerecht zu werden, kennt das UStG neben einem Haupttatbestand verschiedene Ergänzungstatbestände (§ 1 Abs 1), die zu einer USt-Pflicht führen können. Diese werden durch die Binnenmarktregelung noch erweitert (zum Binnenmarkt siehe weiter unten).
Umsatzsteuerpflichtig sind:

