Möchte der Gast vom abgeschlossenen Beherbergungsvertrag zurücktreten, ist diese Erklärung grundsätzlich an keine Formvorschrift gebunden. Erscheint der Gast am Anreisetag allerdings nicht, ohne sich zuvor mit dem Beherberger in Verbindung gesetzt zu haben (No Show), stellt dieses Verhalten nach der allgemeinen Regel des § 863 Abs 1 ABGB noch keinen Rücktritt dar, solange nicht weitere Umstände hinzutreten, die dazu führen, dass für Zweifel kein vernünftiger Grund mehr besteht, dass der Gast an der Beherbergung kein Interesse mehr hat.1580

