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Karel/Handler3. AuflJuni 2021

Fabrikgebäude

Gebäude, die der Produktion dienen, sind als Betriebsgebäude auf eigenem (bzw. fremdem) Grund auszuweisen. Gem. § 8 Abs. 1 EStG können Gebäude, die unmittelbar dem Betriebszweck dienen, ab 2016 mit 2,5 % p.a. linear abgeschrieben werden. Für Gebäudeanschaffungen nach dem 30.6.2020 ist steuerrechtlich im ersten Jahr das Dreifache (7,5 %/4,5 %), im zweiten Jahr das Zweifache (5 %/3 %) möglich, danach 2,5 %/1,5 %. Die Halbjahresregelung ist nicht anzuwenden

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