VII.2. Anspruchsvoraussetzungen
Zu Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach Art 74 CISG muss ein Schaden des Vertragspartners vorliegen, der aus einer Vertragsverletzung der anderen Partei resultiert. Weiters muss ein konkreter (Kausal-)Zusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden gegeben sein und der konkrete Schaden muss im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorhersehbar gewesen sein.1234
