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VII.2. Anspruchsvoraussetzungen

Fischer1. AuflOktober 2021

VII.2. Anspruchsvoraussetzungen

Zu Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach Art 74 CISG muss ein Schaden des Vertragspartners vorliegen, der aus einer Vertragsverletzung der anderen Partei resultiert. Weiters muss ein konkreter (Kausal-)Zusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden gegeben sein und der konkrete Schaden muss im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorhersehbar gewesen sein.12341234 Schönle/Th. Koller in Honsell (2010) Art 74 Rn 10; Schlechtriem/Schroeter, Internationales UN-Kaufrecht6 (2016) 308 Rn 696.

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