Wie bei ausschließlich nationalem (österreichischem) Recht unterliegenden Warenkäufen spielt selbstverständlich auch im UN-Kaufrecht die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes eine zentrale Rolle. Der Verkäufer ist grundsätzlich, und insoweit nichts Abweichendes vereinbart ist, zur Lieferung fehlerfreier Ware verpflichtet. Die Ware darf daher grundsätzlich weder Sach- noch Rechtsmängel aufweisen. Im Fall der Mangelhaftigkeit haftet der Verkäufer wie für jede sonstige Vertragsverletzung.748
