Protokolliert sollten nicht nur die Aussagen selbst werden, sondern insgesamt alle Auffälligkeiten in einer Aussage oder anlässlich einer Aussage, die für die Beweiswürdigung gebraucht werden könnten. Solche Auffälligkeiten müssen nicht unbedingt verbaler Natur sein, sondern es kann sich dabei etwa auch um Schweigephasen, Weinen (gespielt oder echt?), Gesten und sonstiges körperliches Verhalten handeln.
Seite 942

