Im Allgemeinen haben Bewerber keine Ansprüche gegen das Unternehmen, wenn sie trotz bester Eignung bei der Besetzungsentscheidung übergangen werden. Nur das Unternehmen kann in diesem Fall Ansprüche gegen die Mitglieder des besetzenden Organs geltend machen. Das Unternehmen selbst ist aber gegenüber dem Bewerber nicht verpflichtet und grundsätzlich frei in seiner Entscheidung. Davon gibt es zwei wesentliche Ausnahmen: So darf das Unternehmen den Bewerber nicht aufgrund eines der Merkmale, die im GleichbehandlungsG angeführt sind, diskriminieren. Ferner muss ein staatsnahes Unternehmen die Besetzung ausschließlich auf Basis der Eignung vornehmen. Wenn das Unternehmen gegen diese gesetzlichen Vorgaben verstößt, wird es unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem übergangenen Bewerber schadenersatzpflichtig. Diese beiden Anspruchsgrundlagen sollen daher im Folgenden näher beleuchtet werden.

