Das SPG, insbesondere aufgrund § 21 Abs 2 bzw § 16 SPG, weist eine gewisse Nähe zum Strafrecht (Strafrechtsakzessorietät) auf. Es ist daher geboten, sich mit der Frage der Abgrenzung zur StPO zu beschäftigen. Diese Nähe gründet sich dadurch, dass das SPG im Zuge der Definition des „gefährlichen Angriffs“ auf das Strafrecht verweist.

