Bei Berechnung des Einkommens ist zwischen dem Bereich der Einkommenserzielung (Berechnung des Gesamtbetrages der Einkünfte) und dem Bereich der Einkommensverwendung (Sonderausgaben, ag Belastung, Freibetrag gem § 105) zu unterscheiden. Im Rahmen der Bestimmungen gem § 20 wird die Sphäre der Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung abgegrenzt. Sie ergänzen vor allem § 4 (Betriebsausgaben) und § 16 (Werbungskosten). In den meisten Punkten wird Aufwendungen die Abzugsfähigkeit wegen ihres ausschließlich oder beinahe ausschließlich privaten Charakters versagt.

