Vertretungslegitimation (Anwaltspflicht/LU)11Grundsätzlich besteht im bezirksgerichtlichen Verfahren ab einem Streitwert über € 5.000,– und in jedem Gerichtshofverfahren absolute Anwaltspflicht. Ausnahmen von der Anwaltspflicht bestehen insbesondere in Verfahren mit bezirksgerichtlicher Eigenzuständigkeit (zB Bestand-, Unterhalts-, Ehe- und Besitzstörungssachen) (vgl im Detail Gewolf-Vukovich in Höllwerth/Ziehensack [Hrsg], ZPO-Praxiskommentar [2019] § 27 ZPO Rz 2 ff). Bei absoluter Anwaltspflicht ist nur ein Rechtsanwaltsanwärter mit der „großen LU“ substitutionsberechtigt (§ 15 Abs 2 RAO).Kontrolle von Verhandlungsort und -zeit → Einsichtnahme in den eAkt kurz vor der TagsatzungZusammenstellung des vollständigen Gerichtsaktes samt Beilagen