Erfüllen F&E-Maßnahmen sowohl die Kriterien des § 108c Abs 2 Z 1 EStG als auch jene des § 108c Abs 2 Z 2 EStG, etwa weil ein vergebener Forschungsauftrag Teil eines größeren eigenbetrieblichen Forschungs- oder Entwicklungsvorhabens ist, und soll die Auftragsforschungsprämie vom Auftraggeber des Forschungsauftrages in Anspruch genommen werden, dann sind die entsprechenden Aufwendungen bzw Ausgaben beim Auftraggeber im Rahmen der Prämienbegünstigung für Auftragsforschung geltend zu machen und nicht bei der Bemessungs<i>Füreder/Kinast/Kühbacher/Pilgermair/Pülzl/Stornig-Wisek</i>, Die steuerliche Forschungsprämie<sup>Aufl. 2</sup> (2023), Seite 158 Seite 158
grundlage für die eigenbetriebliche F&E auszuweisen (insoweit der Aufraggeber auch seiner erforderlichen Mitteilungspflicht gegenüber dem Auftraggeber nachkommt). Von der Vergabe eines Forschungsauftrages ist immer dann auszugehen, wenn die beauftragten Leistungen isoliert betrachtet eine qualifizierte F&E-Maßnahme iSd Kriterien des § 108c Abs 2 Z 1 EStG darstellen. Dem Steuerpflichtigen bleibt insofern kein Wahlrecht, ob im Werkvertrag vergebene F&E-Maßnahmen eventuell nicht auch unter den Personalkosten iSv § 1 Abs 2 Z 1 Forschungsprämien-VO erfasst werden könnten (siehe auch Kapitel III.3.1.5.); dies hat jedoch zur Konsequenz, dass bezüglich dieser Aufwendungen die Deckelung der Bemessungsgrundlage der Auftragsforschung mit € 1 Mio greift. Andererseits sind eigene Aufwendungen eines Auftraggebers eines Forschungsauftrages gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung bei fehlender eigenbetrieblicher F&E-Tätigkeit des Auftraggebers nicht Teil der Bemessungsgrundlage der eigenbetrieblichen F&E (siehe auch Kapitel III.3.).