Stephan Steinhofer/Elias Schönborn
E.2.1. Einleitung
Stellt sich heraus, dass zur Wiedererlangung der Daten die Zahlung einer Lösegeldforderung der Täter grundsätzlich sinnvoll wäre, stellt sich im Anschluss die drängende Frage, ob die Geschäftsführung dem nachkommen darf, ohne dass sie sich selbst strafbar macht. Dabei gibt es zwei Ebenen zu bedenken:

