Peter Oberlechner
Für bestimmte finanzielle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten haftet der Erwerber eines Unternehmens aufgrund seines Erwerbs des Eigentumsrechts an Sachen, die er mit dem Unternehmen erwirbt. Diese Haftung besteht zB für Aufschließungsbeiträge unter den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer, für rückständige Kanalgebühren oder für Kanalanschlussgebühren und Wassergebühren.1060 Seite 187

