Die vorgenannten Abgaben sind am 15. des folgenden Monates zu entrichten.
Die Lohnsteuer von Bezügen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war (§ 79 Abs 1 EStG 1988).

