1. Eingebrachtes, Geerbtes und Geschenktes
a) Berücksichtigung in der Aufteilung
Aufteilungsmasse
Ausgenommene Sachen
Was ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, oder was er während der Ehe erbt oder von dritter Seite geschenkt erhält, unterliegt generell nicht der Aufteilung (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG). Die Bestimmung drückt den Gedanken aus, dass der Aufteilung grundsätzlich nur Vermögen unterliegen soll, zu dessen Erwerb die Ehegatten während der Ehe beigetragen haben.678 Für eingebrachte Sachen ergibt sich das schon aus § 81 Abs 1 EheG, sie können keine „eheliche“ Errungenschaft sein. Ein während der Ehe erhaltenes Erbe oder Geschenk ist wiederum nicht „errungen“ und wäre schon aus diesem Grund nicht aufzuteilen. Die als Negativkatalog zu § 81 EheG konzipierte Bestimmung des § 82 Abs 1 Z 1 EheG hat daher in Rsp und Lehre für viel Verwirrung gesorgt. Unzutreffend wäre jedenfalls der Umkehrschluss, dass alle nicht in § 82 Abs 1 EheG genannten Sachen aufzuteilen wären. Das Gegenteil ist der Fall: Was weder unter § 81 EheG, noch unter § 82 EheG fällt, ist auch nicht aufzuteilen. § 81 Abs 2 EheG trifft als Gegenausnahme besondere Vorkehrungen für die Ehewohnung.
