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H. Von der Aufteilung ausgenommene Sachen

Nademleinsky1. AuflDezember 2022

1. Eingebrachtes, Geerbtes und Geschenktes

a) Berücksichtigung in der Aufteilung

Aufteilungsmasse

Ausgenommene Sachen

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Was ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, oder was er während der Ehe erbt oder von dritter Seite geschenkt erhält, unterliegt generell nicht der Aufteilung (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG). Die Bestimmung drückt den Gedanken aus, dass der Aufteilung grundsätzlich nur Vermögen unterliegen soll, zu dessen Erwerb die Ehegatten während der Ehe beigetragen haben.6786781 Ob 130/20d. Für eingebrachte Sachen ergibt sich das schon aus § 81 Abs 1 EheG, sie können keine „eheliche“ Errungenschaft sein. Ein während der Ehe erhaltenes Erbe oder Geschenk ist wiederum nicht „errungen“ und wäre schon aus diesem Grund nicht aufzuteilen. Die als Negativkatalog zu § 81 EheG konzipierte Bestimmung des § 82 Abs 1 Z 1 EheG hat daher in Rsp und Lehre für viel Verwirrung gesorgt. Unzutreffend wäre jedenfalls der Umkehrschluss, dass alle nicht in § 82 Abs 1 EheG genannten Sachen aufzuteilen wären. Das Gegenteil ist der Fall: Was weder unter § 81 EheG, noch unter § 82 EheG fällt, ist auch nicht aufzuteilen. § 81 Abs 2 EheG trifft als Gegenausnahme besondere Vorkehrungen für die Ehewohnung.

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