Dritte
Gebrauchsvermögen
Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung (§ 81 Abs 2 EheG). Der Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens im Sinne dieser Bestimmung ist im weitesten Sinn zu verstehen.516 Dass eine Sache zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählt, setzt nicht voraus, dass ein Ehegatte daran Eigentum hat, sondern nur dass ein dingliches oder obligatorisches Recht an der Sache besteht.517 Von wem, auf welche Weise und mit welchen Mitteln die Sache allenfalls erworben wurde, ist für die Zuordnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen unwesentlich; allerdings können diese Umstände für die anlässlich der Aufteilung anzustellenden Billigkeitserwägungen von Bedeutung sein.518 Eheliches Gebrauchsvermögen kann auch im Eigentum eines Dritten stehen (§ 86 Abs 2 EheG). Dieses Umstands allein wegen ist es nicht von der Aufteilung ausgenommen.519 Die Ehewohnung fällt deshalb gem § 81 Abs 2 EheG als eheliches Gebrauchsvermögen unabhängig davon in die Aufteilungsmasse, in wessen Eigentum sie stehtSeite 61

