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Kapitel 35. Verjährung und Verfall (Lindmayr)

Lindmayr1. AuflJänner 2023

A. Grundsätzliches

Verjährung

1
Macht ein Anspruchsberechtigter seine Ansprüche über eine längere Zeit hindurch nicht geltend, geht die Durchsetzbarkeit selbst berechtigter Ansprüche grundsätzlich verloren. Die Rechtsordnung unterscheidet dabei, ob das Recht auf Durchsetzung des Anspruchs verjährt oder der Anspruch selbst verfällt.

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