A. Grundsätzliches
Ausbildungskostenrückersatz
Beendigungsansprüche
Der Arbeitgeber hat ein Interesse an gut ausgebildeten Arbeitnehmern, die ihren Wissensstand auch während des Dienstverhältnisses stets aktuell halten bzw erweitern. Er hat aber auch ein schutzwürdiges Interesse daran, dass eine auf seine Kosten erworbene Höherqualifikation des Arbeitnehmers ihm – und nicht einem anderen Arbeitgeber – zugutekommt. Andererseits darf die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers durch die Verpflichtung zur Rückzahlung jeglicher zunächst vom Arbeitgeber getragener Ausbildungskosten nicht unzulässig eingeschränkt werden.1 Aus diesem Grund hat zunächst die Rechtsprechung und in der Folge der Gesetzgeber mit § 2d AVRAG Kriterien aufgestellt, innerhalb welcher Grenzen ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer eine Ausbildung zumindest teilweise finanziert, diese Kosten bei Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitnehmer zum Teil wieder zurückfordern kann. Es muss
