A. Grundsätzliches
Beendigungsansprüche
Urlaubsersatzleistung
Die Urlaubsersatzleistung ist die Abgeltung des bei Ende des Dienstverhältnisses noch offenen Urlaubsanspruchs in Geld. Nicht verbrauchter, nicht verjährter Urlaub ist bei Dienstverhältnisende grundsätzlich immer zu vergüten (zur Ausnahme bei Austritt, siehe Rz 12); der Arbeitgeber kann sich zB nicht darauf berufen, dass er dem Arbeitnehmer ohnedies immer ein überkollektivvertragliches Entgelt gezahlt hätte. Auch ein Verzicht des Arbeitnehmers auf die Urlaubsvergütung wäre erst nach dem Ende des Dienstverhältnisses wirksam.
