A. Grundsätzliches
Beendigungsansprüche
Kaution
Ein Dienstgeber darf sich von seinem Dienstnehmer oder für diesen von einem Dritten eine Kaution nur zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen bestellen lassen, die ihm gegen den Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis erwachsen können (§ 1 Kautionsschutzgesetz). Auch vom Lohn bzw Gehalt zur Sicherstellung einbehaltene Beträge tragen Kautionscharakter.
