1. Überblick
Die Änderungen durch das GRUG in ABGB und KSchG muten zwar im Vergleich zur Schaffung des VGG gering an, sind aber dennoch nicht zu vernachlässigen. Jene in den §§ 932 und 933 ABGB dienen vor allem der Herstellung eines Gleichlaufs mit dem VGG. Dies betrifft insb die formfreie Geltendmachung der Rechtsbehelfe und die neue Unterscheidung zwischen Gewährleistungs- und Verjährungsfrist; da hierauf bereits an anderer Stelle detailliert eingegangen wurde,578 soll diesbezüglich nur mehr in aller Kürze dargestellt werden, inwieweit sich diese Bestimmungen in Sachen Textierung und Aufbau geändert haben. Eine ausführlichere Erläuterung erfordert hingegen die substanzielle Änderung des Händlerregresses in § 933b ABGB.

