Johannes Heinrich
I. Einleitung
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke iSd §§ 34 ff BAO verfolgen, kommen nach den materiellen Abgabengesetzen verschiedenste Begünstigungen zu. Zu den begünstigungsfähigen Körperschaften zählen auch die Kapitalgesellschaften, somit die Aktiengesellschaft und insb die GmbH.1