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Zur „Verjährung der Erbschaftsklage“ nach Einantwortung aufgrund eines formunwirksamen Testaments (Bydlinski)

Bydlinski1. AuflMai 2022

Zugleich ein kurzer Streifzug durch zentrale Rechtsinstitute des Bürgerlichen Rechts

Peter Bydlinski

I. Persönliche Vorbemerkungen

Peter Mader kenne und schätze ich fachlich wie persönlich seit Jahrzehnten. Wir haben gleich mehrere gemeinsame Forschungsfelder, zu denen unter anderen das Verjährungsrecht gehört.11Neben seinen Kommentierungen sind vor allem der Beitrag „Grundprobleme des Verjährungsrechts“ in der Festschrift „200 Jahre ABGB“ I (2011) 1273 sowie seine Mitarbeit in der 2020 vom BMJ eingesetzten Arbeitsgruppe zur Reform der Verjährung und der Ersitzung zu erwähnen. Nicht zuletzt deshalb hoffe ich, dass mein Beitrag auf das Interesse des Jubilars stößt. (Dass der Beitrag auch eine rechtshistorische Dimension aufweist, da die Gesetzesnorm, von der die Überlegungen ausgehen, in dieser Fassung nicht mehr in Geltung steht, war für die Wahl des Themas nicht ausschlaggebend; sie ist aber angesichts des zweiten, römischrechtlichen Schwerpunkts von Peter Mader ein durchaus passender Nebenaspekt.)

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