1.1 Auszüge aus den wichtigsten rechtlichen Grundlagen
Die einzelnen Paragraphen und Artikel beziehen sich auf das Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) in der letztgültigen Fassung (BGBl I 194/2022).
Gemeinschaftsgebiet und Drittlandsgebiet
§ 1 Abs. 3. Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher der Europäischen Union. In Bezug auf Waren gilt Nordirland als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat.
