Das Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Voraussetzungen und Konsequenzen eines Dreiecksgeschäftes sind detailliert in Art. 25 UStG 1994 geregelt und dienen der Vereinfachung bei dieser Art von Reihengeschäften. Die Vereinfachung besteht darin, dass sich der Unternehmer in der Reihe, der den innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt (der so genannte „Erwerber“) im Bestimmungsstaat der Waren (Staat des letzten Unternehmers in der Reihe) nicht umsatzsteuerlich registrieren lassen muss. Die Steuerschuld des Erwerbers geht, bei Vorliegen aller Voraussetzungen eines Dreiecksgeschäftes, auf den Abnehmer über.
