Im Rahmen eines Reihengeschäftes steht mehreren Verpflichtungsgeschäften nur eine einzige Warenbewegung gegenüber.
Das UStG 1994 enthält seit 1.1.2020 folgende Bestimmungen für die Zuordnung der „bewegten“ und „ruhenden“ Lieferung, die Definition des Zwischenhändlers und die Ermittlung des Lieferortes bei Reihengschäften:
