Liegt ein anfechtbares Erkenntnis oder ein anfechtbarer Beschluss eines Verwaltungsgerichts vor? Die Erledigung muss ein wirksames Erkenntnis oder ein wirksamer Beschluss sein. (→ Kapitel 2.8.2)Die Erledigung muss vom Bundesverwaltungsgericht, vom Bundesfinanzgericht oder von einem der neun Verwaltungsgerichte der Länder stammen. (→ Kapitel 2.8.1)

