Betriebs(teil)übergang
Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, wesentliche
Der Erwerber hat dem AN jede aufgrund des Betriebs(teil)übergangs erfolgte Änderung der Arbeitsbedingungen unverzüglich mitzuteilen (§ 3 Abs 3 Satz 2 AVRAG).Betriebs(teil)übergang
Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, wesentliche
Der Erwerber hat dem AN jede aufgrund des Betriebs(teil)übergangs erfolgte Änderung der Arbeitsbedingungen unverzüglich mitzuteilen (§ 3 Abs 3 Satz 2 AVRAG).