Arbeitsverhältnis
Betriebs(teil)übergang
Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser ex lege als AG mit allen Rechten und Pflichten in die im Übergang bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 3 Abs 1 AVRAG – „Eintrittsautomatik“).1376 Wenn freie BV oder Betriebsübungen zum Inhalt des Einzelarbeitsvertrages wurden, gehen sie ebenso auf den Erwerber über.1377 Die Arbeitsbedingungen bleiben aufrecht, es sei denn, dass sich aus den Bestimmungen über den Wechsel der KV-Angehörigkeit (§ 4 AVRAG, Rz 568), die betrieblichen Pensionszusagen (§ 5 AVRAG, Rz 559) und die Weitergeltung von BV (§§ 31 f ArbVG, Rz 576) etwas anderes ergibt (§ 3 Abs 3 AVRAG).
