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H. Sonstige Ansprüche bei Beendigung (Brodil/Gruber-Risak)

Brodil/Gruber-Risak12. AuflJänner 2026

1. Dienstzeugnis

Dienstzeugnis

Zeugnis

541b
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses hat der AN auf sein Verlangen Anspruch auf Ausstellung eines schriftlichen Zeugnisses durch den AG, welcher auch die diesbezüglichen Kosten zu tragen hat.13021302Beim Zwischenzeugnis hat hingegen der AN die Kosten zu tragen (§ 1163 Abs 1 Satz 2 ABGB, § 39 Abs 2 AngG). Dies ist jedoch nach Aufhebung der Gebührenpflicht für Dienstzeugnisse ab 2002 praktisch kaum mehr von Bedeutung. Dieses hat über Art und Dauer seiner Dienstleistung Auskunft zu geben. Dabei kann sich aus der Fürsorgepflicht ergeben, dass der AG eine nähere Darstellung der Tätigkeit des AN zu geben hat, wenn dies für sein berufliches Fortkommen wesentlich ist.13031303OGH 8 ObA 16/05v; 8 ObA 217/02y DRdA 2004, 351 (Stadlmeier); Eypeltauer, Dienstzeugnis eines Rechtsanwaltsanwärters, RdW 2005/770; Geiger, Dienstzeugnis – ist weniger wirklich besser als mehr? taxlex 2012, 69; OGH 9 ObA 28/23t ecolex 2023, 788 (Mazal). Einen Anspruch auf eine Bewertung seiner Arbeitsleistung hat der AN hingegen nicht.13041304OGH 9 ObA 185/99t; aA zumindest bei gehobener Tätigkeit Schindler in Gruber-Risak/Mazal, Das Arbeitsrecht Kap XX Rz 34. Das Dienstzeugnis hat jedenfalls vollständig und objektiv richtig zu sein,13051305OGH 9 ObA 185/99t; ein „Gefälligkeitszeugnis“ verstößt gegen die Wahrheitspflicht; OGH JusGuide 2013/16/11077; OGH 9 ObA 17/22y wbl 2022, 467. es darf jedoch keine für den AN nachteiligen Aussagen enthalten, durch die ihm die Erlangung einer neuen Stelle erschwert werden könnte (§ 1163 ABGB, § 39 AngG).13061306ZB Art der Beendigung (OGH 9 ObA 27/93); siehe dazu Runggaldier/Eichinger, Das Dienstzeugnis (1989). Daher können Wahrheitspflicht und Erschwerungsverbot dazu führen, dass nur ein einfaches Dienstzeugnis infrage kommt, das bloß über Dauer und Art der Verwendung Auskunft gibt.13071307OGH 9 ObA 164/08w. Das Erschwerungsverbot darf auch durch informelle Auskunftserteilung nicht umgangen werden, nach der Rsp ist daher auch das Erteilen nachteiliger mündlicher Auskünfte unzulässig.13081308OGH 9 ObA 104/07w; 9 ObA 104/07w DRdA 2010, 523 (S. Mayer). Weiters ist auch das Versehen des Dienstzeugnisses mit „Geheimcodes“, die potenzielle AG über etwaige Unzulänglichkeiten des AN informieren sollen, unzulässig.13091309OGH 9 ObA 164/08w. Auch Angaben über die Art der Lösung des Dienstverhältnisses sind zu unterlassen.13101310OLG Wien 10 Ra 46/17h.

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