1. Dienstzeugnis
Dienstzeugnis
Zeugnis
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses hat der AN auf sein Verlangen Anspruch auf Ausstellung eines schriftlichen Zeugnisses durch den AG, welcher auch die diesbezüglichen Kosten zu tragen hat.1302 Dieses hat über Art und Dauer seiner Dienstleistung Auskunft zu geben. Dabei kann sich aus der Fürsorgepflicht ergeben, dass der AG eine nähere Darstellung der Tätigkeit des AN zu geben hat, wenn dies für sein berufliches Fortkommen wesentlich ist.1303 Einen Anspruch auf eine Bewertung seiner Arbeitsleistung hat der AN hingegen nicht.1304 Das Dienstzeugnis hat jedenfalls vollständig und objektiv richtig zu sein,1305 es darf jedoch keine für den AN nachteiligen Aussagen enthalten, durch die ihm die Erlangung einer neuen Stelle erschwert werden könnte (§ 1163 ABGB, § 39 AngG).1306 Daher können Wahrheitspflicht und Erschwerungsverbot dazu führen, dass nur ein einfaches Dienstzeugnis infrage kommt, das bloß über Dauer und Art der Verwendung Auskunft gibt.1307 Das Erschwerungsverbot darf auch durch informelle Auskunftserteilung nicht umgangen werden, nach der Rsp ist daher auch das Erteilen nachteiliger mündlicher Auskünfte unzulässig.1308 Weiters ist auch das Versehen des Dienstzeugnisses mit „Geheimcodes“, die potenzielle AG über etwaige Unzulänglichkeiten des AN informieren sollen, unzulässig.1309 Auch Angaben über die Art der Lösung des Dienstverhältnisses sind zu unterlassen.1310
