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C. Sonstige gesetzliche Gleichbehandlungsgebote (Brodil/Gruber-Risak)

Brodil/Gruber-Risak12. AuflJänner 2026

Benachteiligungsverbot

381
Die Ungleichbehandlung von BR-Mitgliedern soll durch das Benachteiligungsverbot des § 115 Abs 3 ArbVG hintangehalten werden. Sie dürfen jedoch aus ihrer Funktion auch keine materiellen Vorteile ziehen.929929OGH 8 ObA 266/97v ZAS 1999, 135 (Risak) = DRdA 1999, 479 (Chr. Klein). Dieses Benachteiligungsverbot ist insb im Hinblick auf Entgeltbedingungen, die Aufstiegsmöglichkeiten und die Versetzung von Relevanz.930930Für Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sowie deren Fach- und Hilfspersonal besteht ebenfalls ein Benachteiligungsverbot (§ 9 Abs 2 AVRAG).

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