1. Familienhospizkarenz
Abfertigung „neu“
Familienhospizkarenz
Seit 2002 besteht die Möglichkeit der Karenzierung des Arbeitsverhältnisses zur Sterbebegleitung und zur Begleitung schwersterkrankter Kinder (§§ 14a, 14b und 15a AVRAG). Anstelle der Karenzierung (dh der vollen Freistellung von der Arbeit gegen Entfall des Entgeltes) können AN auch eine Herabsetzung der Arbeitszeit oder eine andere Verteilung seiner Arbeitszeit (dh andere Beginn- und Endzeiten) verlangen (idF generell Familienhospizkarenz genannt).856Seite 173

