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C. Schädigung von Dritten (Brodil/Gruber-Risak)

Brodil/Gruber-Risak12. AuflJänner 2026

Aufrechnungsverbot

Streitverkündung

304
Neben der direkten Schädigung des AG erfasst das DHG wie in Rz 300 erwähnt auch jene Fälle, in denen der AN Dritte geschädigt hat, solange sie mit dem AG in einer Beziehung stehen, die den AG selbst zum Schadenersatz verpflichtet (insb wegen Erfüllungs- und Besorgungsgehilfenhaftung, Rz 298c). Dafür sieht § 3 Abs 2, 3 DHG Rückgriffsmöglichkeiten

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im arbeitsrechtlichen Innenverhältnis vor: Wird der AG vom Dritten in Anspruch genommen und leistet er diesem Schadenersatz, so kann er vom AN unter Anwendung der Kriterien des § 2 DHG Ersatz verlangen. Umgekehrt kann der AN, der vom Dritten direkt in Anspruch genommen wird,705705Selbst wenn der AG dem Dritten (Kunden) vertraglich wegen Schlechterfüllung haftet, haftet der AN selbst auch ohne vertragliche Beziehung zum Kunden deliktisch selbst. Beschädigt also der Installateurgehilfe bei der Heizungsreparatur in der Wohnung des Kunden einen teuren Teppich, so haftet einmal der AG seinem Kunden für den Schaden am Teppich aus Vertrag, gleichzeitig haftet aber der Installateurgehilfe selbst aus Delikt; er kann ebenso in Anspruch genommen werden wie der AG. Typischerweise wird in der Praxis der regelmäßig wirtschaftlich potentere AG in Anspruch genommen. Zu den ersatzfähigen Kosten zählen auch die Vertretungskosten durch einen Rechtsanwalt, vgl OGH 8 ObA 185/97g. sodann im Innenverhältnis vom AG unter Anwendung von § 2 DHG Ersatz verlangen. Auch in diesen Fällen unterliegt der Rückgriff (Regress) den Mäßigungskriterien des § 2 DHG. In allen Fällen hat der jeweils in Anspruch Genommene seinem Arbeitsvertragspartner vom Schadenersatzrechtsstreit Mitteilung zu machen bzw im Prozessfall den Streit zu verkünden (vgl §§ 3 Abs 4, 4 DHG). Zudem ordnet § 7 DHG ein Verbot der Aufrechnung des Schadenersatzes mit dem Entgelt des DN an, sofern dieser binnen 14 Tagen einer Aufrechnungserklärung widerspricht.

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