Aufrechnungsverbot
Streitverkündung
Neben der direkten Schädigung des AG erfasst das DHG wie in Rz 300 erwähnt auch jene Fälle, in denen der AN Dritte geschädigt hat, solange sie mit dem AG in einer Beziehung stehen, die den AG selbst zum Schadenersatz verpflichtet (insb wegen Erfüllungs- und Besorgungsgehilfenhaftung, Rz 298c). Dafür sieht § 3 Abs 2, 3 DHG Rückgriffsmöglichkeiten
<i>Brodil/Gruber-Risak</i>, Arbeitsrecht in Grundzügen<sup>Aufl. 12</sup> (2026), Seite 136 Seite 136
im arbeitsrechtlichen Innenverhältnis vor: Wird der AG vom Dritten in Anspruch genommen und leistet er diesem Schadenersatz, so kann er vom AN unter Anwendung der Kriterien des § 2 DHG Ersatz verlangen. Umgekehrt kann der AN, der vom Dritten direkt in Anspruch genommen wird, sodann im Innenverhältnis vom AG unter Anwendung von § 2 DHG Ersatz verlangen. Auch in diesen Fällen unterliegt der Rückgriff (Regress) den Mäßigungskriterien des § 2 DHG. In allen Fällen hat der jeweils in Anspruch Genommene seinem Arbeitsvertragspartner vom Schadenersatzrechtsstreit Mitteilung zu machen bzw im Prozessfall den Streit zu verkünden (vgl §§ 3 Abs 4, 4 DHG). Zudem ordnet § 7 DHG ein Verbot der Aufrechnung des Schadenersatzes mit dem Entgelt des DN an, sofern dieser binnen 14 Tagen einer Aufrechnungserklärung widerspricht.