Gemäß § 1153 ABGB sind die Dienste in eigener Person zu leisten. Der AN ist also verpflichtet, seine höchstpersönliche Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, womit eine Vertretung ausgeschlossen ist.513513Die (bloße) Möglichkeit, Hilfstätigkeiten an Dritte weiterzugeben, indiziert für sich allein allerdings noch nicht das Nichtvorliegen eines Arbeitsvertrags (OGH 8 ObA 26/99b).