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B. Abschluss und Formerfordernisse (Brodil/Gruber-Risak)

Brodil/Gruber-Risak12. AuflJänner 2026

Angebot

Arbeitsvertrag

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Grundsätzlich wird der Arbeitsvertrag als schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft wie jeder andere Vertrag durch die Abgabe zweier deckungsgleicher Willenserklärungen (Angebot und korrespondierende Annahme) geschlossen, wobei die allgemeinen Regelungen über den Abschluss von Verträgen zur Anwendung kommen (§§ 861 ff ABGB).464464Welser/Kletečka, Grundriss des bürgerlichen Rechts I15 133 ff; Reissner/Neumayr in Reissner/Neumayr, ZellHB AV-Klauseln2 Allgemeiner Teil: Grundlagen der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht Rz 0.44 ff. Auch im Arbeitsrecht können Willenserklärungen somit nicht nur ausdrücklich, sondern ebenso schlüssig (konkludent) iSv § 863 ABGB abgeschlossen werden. Dafür ist erforderlich, dass ein Verhalten gesetzt wird, das bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übriglässt, dass sich der Erklärende in bestimmter Weise verpflichten will.465465Dazu Mazal, Konkludenz im Arbeitsrecht, in Tomandl (Hrsg), Neuere Tendenzen im Arbeitsrecht auf dem Prüfstand (1999) 17. Solche konkludenten Willenserklärungen spielen vor allem im Bereich von Vertragsänderungen oder -anpassungen eine Rolle; bspw, wenn das Tätigkeitsfeld des AN ohne ausdrückliche Erklärung geändert wird und der AN diese Arbeiten „kommentarlos“ verrichtet. Wesentlich sind sie auch zur Erklärung der Rechtswirkungen einer freien Betriebsvereinbarung oder einer Betriebsübung (Rz 192 ff).

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