Betriebsvereinbarung
Schlichtungsstelle
Das ArbVG unterscheidet – je nach Qualität und Intensität der Mitwirkungsrechte – einmal zwischen Maßnahmen, die ohne Abschluss einer BV gar nicht gesetzt werden dürfen, und bezeichnet diese Mitwirkungskompetenzen als notwendige BV. Dem stehen Maßnahmen gegenüber, die auch ohne Mitwirkung des BR gesetzt werden können, einer Regelung durch BV aber zugänglich sind. Allenfalls abgeschlossene BV werden als fakultative BV bezeichnet.
