Grundrechtsbindung, Kollektivvertrag
Kollektivvertrag
Die KV-Parteien sind bei der Gestaltung der normativ wirkenden Bestimmungen eines KV an die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte gebunden.311 Hierbei ist nach der Rsp des OGH lediglich von einer mittelbaren Drittwirkung im Wege der Konkretisierung der wertungserfüllungsbedürftigen Generalklauseln des Zivilrechtes (insb der Gute-Sitten-Klausel des § 879 ABGB) auszugehen.312 Die KV-Parteien haben daher sowohl beim Abschluss als auch im Rahmen ihrer Befugnis, einen abgeschlossenen KV wieder zu ändern und die getroffenen Regelungen zu verschlechtern, die Grundrechte zu beachten.313
