Kollektivvertrag
Die Rechtswirkungen eines KV bleiben nach seinem Erlöschen für Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst wurden, so lange aufrecht, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer KV wirksam oder mit dem betroffenen AN nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird (§ 13 ArbVG).287
