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XIII. Das Arbeitszeitrecht (Brodil/Gruber-Risak)

Brodil/Gruber-Risak11. AuflMärz 2022

A. Allgemeines

Arbeitszeit

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Das Arbeitszeitrecht als Teil des AN-Schutzrechts verhindert die übermäßige Inanspruchnahme des AN durch den AG, um dessen Gesundheit zu schützen. Darüber hinaus dienen die Arbeitszeitbegrenzungen der Sicherung der Freizeit der AN (Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben),719719So insb der seit 2008 bestehende „Flexibilitäts“-Zuschlag für die Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten; siehe dazu Rz 351a sowie Risak, Der Mehrarbeitszuschlag, ZAS 2007, 253 (258); ders, Aktuelle Probleme des Mehrarbeitszuschlags, ZAS 2009, 309; siehe auch die Richtlinie 2003/88/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (EU-Arbeitszeit-RL). der staatlichen Steuerung des Arbeitsmarktes und sollen die AN am Produktivitätsfortschritt teilhaben lassen.720720Dazu Risak, Hintergründe der Arbeitszeitregulierung, ZAS 2015, 127; ders, Emanzipatorische Aspekte der Arbeitszeitregulierung, Momentum Quarterly 2016/2, 75; ders, Arbeitszeitrecht quo vadis? in Schönauer/Eichmann/Saupe (Hrsg), Arbeitszeitlandschaften in Österreich (2018) 301.

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