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IV. Der Kollektivvertrag (Brodil/Gruber-Risak)

Brodil/Gruber-Risak11. AuflMärz 2022

A. Begriff und Bedeutung

Kollektivvertrag

Mindestarbeitsbedingungen

113
Kollektivverträge (KV) sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der AG einerseits und der AN andererseits schriftlich abgeschlossen werden (§ 2 Abs 1 ArbVG). Es handelt sich dabei um sog „zweiseitige korporative Normenverträge“, dh um Vereinbarungen, die grds auf beiden Seiten von Interessenvertretungen (Korporationen) abgeschlossen werden und welche eine einem Gesetz ähnliche Normwirkung entfalten, dh Personen binden, die am Vertragsabschluss nicht beteiligt sind.

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