(Übersetzung der Fassung vom 31.März 1978 gemäß BGBl. Nr. 836/1993)
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in Erkenntnis der Zweckmäßigkeit der vertraglichen Festlegung von Regeln über die Beförderung von Gütern auf See haben schlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben demgemäß folgendes vereinbart:
