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5.1. Der Werkverkehr

Spera/Schramm/Kafka/Krumpel3. AuflOktober 2020

Als solcher wird die Beförderung von Gütern mit eigenen Fahrzeugen für eigene Zwecke des Unternehmens bezeichnet. Gesetzlich findet sich diesbezüglich folgende Regelung (§ 8 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. 1982/630):

Werkverkehr liegt vor, wenn:

die beförderten Güter zum Verbrauch oder zur Verwendung, Verarbeitung, Veredelung, Ausbesserung oder Reinigung im eigenen Betrieb oder zur gewerbsmäßigen Vermietung bestimmt sind oder zur Wiederveräußerung erworben oder in Kommission übernommen oder vom Unternehmen erzeugt, gefördert oder hergestellt worden oder dabei angefallen sind und

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