Unter Urproduktion ist die Herstellung eines Produktes mithilfe von Naturkräften bis zu einer Zustandsstufe, die marktfähig ist, zu verstehen. Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb gilt für sich gesehen ein gewerblicher Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist und daher einheitlich mit diesem besteuert wird. Wegen der ausschließlichen Hilfsfunktion des Nebenbetriebes werden diese Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gezählt. Auch Nebentätigkeiten eines Land- und Forstwirtes fallen unter die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind. Geht die Bedeutung des Nebenbetriebes über die Hilfsfunktion hinaus bzw verliert die Nebentätigkeit ihre untergeordnete Bedeutung, so gelten die Einkünfte nunmehr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Folgenden wird aufgezeigt, wann ein Nebenbetrieb bzw eine Nebentätigkeit nicht mehr einen Teil des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes darstellt, sondern einen eigenständigen Gewerbebetrieb begründet. In diesem Fall unterliegen die Einkünfte nicht mehr der Sozialversicherung der Selbständigen (vormals der Bauern), sondern möglicherweise der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.