Jeder Grundeigentümer kann nach seinem Ermessen frei entscheiden, nicht nur ob (vgl dazu aber Rz 13/7 und 13/9 ff), sondern auch wie er sein Grundstück gegen Nachbargrundstücke abgrenzt. Daraus ergibt sich – nahezu selbstverständlich –, dass Streitigkeiten nicht nur um die Lage der Grundstücksgrenzen (vgl dazu Rz 12/1 ff), sondern auch Streit um die Errichtung einer Grenzeinrichtung sowie Zweifel am Eigentum der errichteten Grenzanlagen per se auftreten können.