Bei Erscheinen der ersten Auflage dieses Buches vor mehr als zehn Jahren konnte der grenzüberschreitend tätige Unternehmer noch davon ausgehen, dass seine Gewinne nur dann auf Auslandsmärkten besteuert werden durften, wenn er dort physisch verankert war. Maßstab dieser Verwurzelung war der Begriff der „Betriebsstätte“, der sich seit Jahrzehnten in nahezu unveränderter Form in den Musterabkommen der OECD (OECD-MA) und der Vereinten Nationen (UN-MA) fand. Der Betriebsstättenbegriff hat seinen Ursprünge im 19. Jahrhundert und wurde in dieser Form in inzwischen mehr als 3.000 DBA übernommen, die weltweit abgeschlossen worden sind.