Kurz vorweg:
§ 95a AktG unterwirft wesentliche Geschäfte börsenotierter Gesellschaften, i.e. Geschäfte, deren Wert 5% der Bilanzsumme der Gesellschaft übersteigen, mit nahestehenden Unternehmen oder Personen der Zustimmung des Aufsichtsrats.Kurz vorweg:
§ 95a AktG unterwirft wesentliche Geschäfte börsenotierter Gesellschaften, i.e. Geschäfte, deren Wert 5% der Bilanzsumme der Gesellschaft übersteigen, mit nahestehenden Unternehmen oder Personen der Zustimmung des Aufsichtsrats.