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Kapitel 2: Aktiengesetznovelle 2019 – Geschäfte mit nahestehenden Rechtsträgern

Schörghofer1. AuflDezember 2019

Kurz vorweg:

§ 95a AktG unterwirft wesentliche Geschäfte börsenotierter Gesellschaften, i.e. Geschäfte, deren Wert 5% der Bilanzsumme der Gesellschaft übersteigen, mit nahestehenden Unternehmen oder Personen der Zustimmung des Aufsichtsrats.

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