Datum: 18. Mai 2020
Die Regierung hat seit dem 13. 3. 2020 ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Covid-19 („Corona-Virus“) eingeführt. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere die angeordnete Schließung insbesondere von Geschäften und Lokalen. Mit der Covid-19-Lockerungsverordnung wurden viele Maßnahmen ab Mai wieder gelockert. Im folgenden Überblick werden daher einige wesentliche Fragen behandelt, die sich aufgrund der aktuellen Situation für Mieter und Vermieter stellen.
Übersicht
- Ist Miete zu zahlen, wenn ein Geschäft oder Lokal geschlossen halten muss/musste?
- Darf ein Bestandvertrag über ein Geschäft oder Lokal gekündigt werden, wenn es aufgrund der Maßnahmen gegen Covid-19 nicht genutzt werden kann oder darf (bzw konnte/durfte?
- Welche Geschäfte dürfen ab Mai 2020 wieder öffnen? Was ist hier zu beachten?
- Kann mich mein Bestandgeber kündigen, wenn ich meine Betriebspflicht verletzte?
- Wie sieht es mit Pönalen aus der Verletzung der Betriebspflicht aus?
- Was ist die Rechtsgrundlage für Betriebsschließungen? Bestehen Ersatzansprüche, wenn Mieter oder Vermieter Einnahmenausfälle haben?
- Welche Einschränkungen bestehen für Beherbergungsbetriebe?
- Sind Kurzzeitvermietungen wie etwa über airbnb und andere Plattformen weiterhin möglich?
- Welcher verstärkte Kündigungs- und Räumungsschutz greift bei Wohnungsmietverträgen in der aktuellen Corona-Situation?
- Gelten diese Bestimmungen über den verstärkten Kündigungs- und Räumungsschutz auch für Geschäftsräume?
- Vorsicht: Falle bei der Verlängerung von Wohnungsmietverträgen!
Fragen und Antworten
Ist Miete zu zahlen, wenn ein Geschäft oder Lokal geschlossen halten muss/musste?
Wenn wie im vorliegenden Fall aufgrund einer Pandemie und behördlicher Anordnungen bestimmte (Geschäfts-)Lokale und Beherbergungsbetriebe zur Gänze zu schließen sind, ist aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass für den Zeitraum der Schließung auch die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses – je nach weiterer Brauchbarkeit und Nutzung des Objekts – teilweise oder zur Gänze entfällt.
Der genaue Umfang eines möglichen Mietzinsminderungsanspruchs ist aber immer im Einzelfall zu prüfen und hängt sowohl von den spezifischen Umständen wie auch von den konkreten, von der Regierung und vom Parlament gesetzten Maßnahmen ab. Konkret ist auch die zeitliche Komponente zu beachten, und inwieweit eine Beeinträchtigung auch nach der Covid-19-Lockerungsverordnung (BGBl II Nr. 197/2020) nach dem 1. Mai 2020 fortbesteht.
Im Gegensatz zu Deutschland wurden in Österreich aufgrund der Corona-Krise keine speziellen Regelungen für gewerbliche Mietverträge erlassen. Wohnungsmietverträge sind hingegen von den derzeitigen Maßnahmen nicht betroffen, hier ist nicht mit Einschränkungen der Nutzbarkeit zu rechnen und daher auch nicht mit einer verminderten Brauchbarkeit.
Darf ein Bestandvertrag über ein Geschäft oder Lokal gekündigt werden, wenn es aufgrund der Maßnahmen gegen Covid-19 nicht genutzt werden kann oder darf (bzw konnte/durfte)?
Da es sich um keine endgültigen, sondern vorübergehende Maßnahmen handelt, die schrittweise auch bereits gelockert wurden, ist nicht davon auszugehen, dass Bestandverträge vorzeitig gekündigt werden können. Davon unabhängig ist ein eventuelles Mietzinsminderungsrecht (siehe oben). Ein spezieller Kündigungs- und Räumungsschutz, wie zB für Wohnungsmieter (siehe unten), wurde aufgrund der Corona-Krise jedoch nicht erlassen.
Welche Geschäfte dürfen ab Mai 2020 wieder öffnen? Was ist hier zu beachten?
Die ersten sehr strengen Maßnahmen für Geschäfte und Kundenbereiche wurden mit der 96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erstmals gelockert; demnach durften ab 14. 4. 2020 Betriebsstätten, die dem „Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen" mit einem Kundenbereich im Inneren von maximal 400 m² wieder öffnen. Davon explizit nicht umfasst waren Gastronomiebetriebe und Einkaufszentren. Öffnen durften flächenmäßig uneingeschränkt damals bereits Fahrradwerkstätten (Kfz-Werkstätten waren bisher schon gestattet) sowie Baumärkte („Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte“) und Pfandleiher öffnen.
Die Covid-19-Lockerungsverordnung (BGBl II Nr. 197/2020) hat mit Wirkung ab dem 1. 5. 2020 generell die bisherigen Verbote, Kundenbereiche (gemäß Verordnung Nr. 96/2020) und öffentliche Orte (gemäß Verordnung Nr. 98/2020) zu betreten, aufgehoben und neu geregelt: Öffentliche Orte dürfen mit Abstand zu Dritten von mindestens einem Meter betreten werden, in geschlossenen Räumen ist eine Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung (dies wird in der Praxis eine sogenannte MNS-Maske oder ein Tuch oder Schal sein) zu tragen.
Für Kundenbereiche von Betriebsstätten gilt, dass sowohl Mitarbeiter als auch Kunden eine MNS-Maske tragen müssen und dass zwischen Personen ein Abstand von einem Meter eingehalten werden muss. Weiters darf sich pro 10 m² Fläche des Kundenbereichs nur ein Kunde im Kundenbereich aufhalten. Soweit ein Geschäftslokal über weniger als 10 m² Fläche im Kundenbereich verfügt, ist nur ein Kunde gleichzeitig erlaubt. Die Einhaltung dieser Regelungen ist vom Betreiber der Betriebsstätte zu gewährleisten. Liegt die Betriebsstätte in einem Einkaufszentrum bzw ist baulich mit einer anderen Betriebsstätte verbunden, sind die Kundenbereiche und das Verbindungsbauwerk zusammenzuzählen (also beispielsweise mit dem Eingangsbereich oder den Gängen in einem Einkaufszentrum) und auf dieser Basis die maximale Kundenanzahl zu ermitteln.
Auch in typischen Büroräumlichkeiten ist zwischen Personen ein Abstand von einem Meter einzuhalten oder ein Infektionsrisiko durch andere geeignete Schutzmaßnahmen zu minimieren. Das Tragen einer MNS-Maske ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzustimmen.
Ab 15. 5. 2020 durften auch Gastgewerbebetriebe wieder öffnen, jedoch müssen dabei einige Beschränkungen beachtet werden:
(1) Zwischen Besuchergruppen ist ein Abstand von zumindest einem Meter einzuhalten,
(2) maximal vier Erwachsene an einem Tisch sind erlaubt (ausgenommen Gruppen, die im gemeinsamen Haushalt leben),
(3) Pflicht zum Tragen einer MNS-Maske für Gäste bis zur Platzierung am Tisch,
(4) MNS-Maskenpflicht für Personal mit Kundenkontakt, und
(5) maximale Öffnungszeit bis 23 Uhr.
Weiters ist seit 15. 5. 2020 auch das Betreten von Museen, Ausstellungen und Bibliotheken wieder gestattet (auch hier gelten analoge Schutzbestimmungen). Beherbergungsbetriebe zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung (zu bestimmten Ausnahmen siehe unten), sowie Freizeiteinrichtungen (darunter Theater, Konzertsäle, Bäder, etc) und Sportstätten bleiben grundsätzlich weiter geschlossen, doch dürfen Spitzensportler wieder trainieren. Hobbysportler dürfen im Freiluftbereich solche Sportarten ausüben, bei denen während der Sportausübung zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann (also zB Tennis oder Golf); für Mannschaftssportarten (wie zB Fußball) gelten Sondervorschriften.
Kann mich mein Bestandgeber kündigen, wenn ich meine Betriebspflicht verletzte?
Viele Bestandverträge, gerade im Retail-Bereich, enthalten oft umfangreiche Vorschriften zur Betriebspflicht des Mieters oder Pächters. Da die konkret aufgrund der Covid-19-Maßnahmen verordneten Betriebsschließungen behördlich bzw gesetzlich angeordnet sind, greifen solche vertraglichen Regelungen zur Betriebspflicht aber derzeit nicht, weil eine gesetzlich angeordnete Pflicht des Mieters oder Pächters besteht, die seiner vertraglichen Pflicht vorgeht.
Wie sieht es mit Pönalen aus der Verletzung der Betriebspflicht aus?
Auch hier ist davon auszugehen, dass diese nicht greifen, wenn die Betriebsschließung aus einer behördlichen oder gesetzlichen Anordnung resultiert. Die gesetzlich angeordneten Verhaltenspflichten und -verbote des Mieters oder Pächters gehen vor. Konkret wurde mit dem am Freitag, 3. 4. 2020, im Nationalrat beschlossenen 4. Covid-19 Maßnahmengesetz dazu auch eine Sonderregelung umgesetzt. Gerät ein Mieter demnach in Verzug mit einer solchen Betriebspflicht, weil er als Folge der Covid-19-Pandemie entweder in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann, ist er nicht verpflichtet, eine vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen.
Was ist die Rechtsgrundlage für Betriebsschließungen? Bestehen Ersatzansprüche, wenn Mieter oder Vermieter Einnahmenausfälle haben?
Rechtsgrundlage der von der Bundesregierung noch vor dem 15. 3. 2020 verhängten Maßnahmen ist das Epidemiegesetz aus 1913 (1950 wiederverlautbart), wodurch bestimmte übertragbare Krankheiten bekämpft werden sollen, Covid-19 gehört dazu. Mit dem am Sonntag, 15. 3. 2020, im Nationalrat beschlossenen Covid-19-Maßnahmengesetz wurde jedoch für bestimmte Maßnahmen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Betriebsschließungen fallen demnach nicht mehr unter das Epidemiegesetz (und den dort vorgesehenen Ersatz für Gewinnentgang).
Rechtsgrundlage für Betriebsschließungen ist nun das Covid-19-Maßnahmengesetz, wonach ein Verbot des „Betreten[s] von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen“ vom Gesundheitsminister verfügt werden kann. Von dieser Ermächtigung hat der Gesundheitsminister Gebrauch gemacht und am 15. 3. 2020 mittels Verordnung das Betreten der Kundenbereiche von Geschäften und Lokalen ab dem 16. 3. 2020 untersagt. Ausgenommen von diesem Betretungsverbot waren anfangs nur einige wenige Bereiche, welche der Grundversorgung dienten, wie zB Apotheken oder Lebensmittelgeschäfte (96. Verordnung: Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19). Nach ersten Lockerungen wurde mit der Covid-19-Lockerungsverordnung die Schließung vieler Kundenbereiche wieder aufgehoben und es wurden lediglich bestimmte Beschränkungen auferlegt, wie insbesondere ein Mindestabstand, die Begrenzung der Anzahl von Kunden im Verkaufsbereich und die Pflicht zum Tragen von Mund- und Nasenschutz (MNS). Bestimmte Unternehmen dürfen aber weiterhin noch nicht für Kunden öffnen, darunter vor allem Beherbergungsbetriebe, Indoor-Sportstätten, und Freizeiteinrichtungen (darunter Theater, Konzertsäle, Bäder, etc).
Ein Ersatzanspruch gemäß dem Epidemiegesetz besteht nicht. Gemäß dem Covid-19-Maßnahmengesetz wird das Epidemiegesetz auf das per Verordnung angeordnete Betretungsverbot nämlich nicht angewendet.
Zur Verringerung der von der Corona-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Nachteile hat die Bundesregierung den Covid-19-Krisenbewältigungsfonds eingerichtet, dessen Mittel unter anderem zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise eingesetzt werden können. Darüber hinaus sind diverse unterschiedliche Maßnahmen, wie ein Härtefallfonds für Kleinstunternehmen, Steuerstundungen, Direktkredite und Überbrückungsgarantien vorgesehen. Näheres dazu finden Sie in unserem Briefing zum „Förderungen und Beihilfenrecht“. In jedem Fall raten wir dazu, genaue Aufzeichnungen über die Zeiten eines Einnahmenausfalls und über die Höhe der entgangenen Einnahmen zu führen, damit diese später bei einer Geltendmachung beigefügt werden können.
Welche Einschränkungen bestehen für Beherbergungsbetriebe?
In den Bundesländern Salzburg, Vorarlberg, Tirol und Kärnten gilt seit Mitte März eine behördliche Schließung der Beherbergungsbetriebe. Je nach Bundesland greifen unterschiedliche Ausnahmebestimmungen. Mit Verordnung vom 2. 4. 2020 des Gesundheitsministers Rudolf Anschober wurde die zuvor schon angekündigte Sperre der Beherbergung für touristische Zwecke für das gesamte Bundesgebiet umgesetzt und mit der Covid-19-Lockerungsverordnung auch über den 1. Mai 2020 hinaus verlängert. Demnach ist das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung untersagt. Ausgenommen davon ist die Beherbergung von bereits eingemieteten Gästen – der Aufenthalt darf aber nicht verlängert werden.
Weiters zulässig ist die Nutzung der Beherbergungsstätten zur Betreuung und Hilfestellung von unterstützungsbedürftigen Personen, zu beruflichen Zwecken und auch zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, also zB zur Unterbringung von Pflegepersonal oder auch für Personen, die eine Wohnung benötigen, weil sie bspw aufgrund eines Covid-19-Falls in der Familie aus der bisherigen Wohnung ausziehen müssen.
Sind Kurzzeitvermietungen wie etwa über airbnb und andere Plattformen weiterhin möglich?
Aufgrund der Einschränkungen durch die Verordnung vom 2. 4. 2020 betreffend Beherbergungsbetriebe und die Covid-19-Lockerungsverordnung (siehe oben) ist eine Neuvermietung zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung untersagt. Die Beherbergung von bereits eingemieteten touristischen Gästen bleibt aber zulässig (darf aber nicht verlängert werden). Und eine Kurzzeitvermietung zu anderen als touristischen Zwecken ist ebenfalls weiterhin zulässig. Hier kommt insbesondere die kurzfristige Vermietung zu Wohnzwecken in Betracht, die vor allem für Arbeitnehmer relevant sein kann, die aufgrund von Quarantänemaßnahmen einzelner Regionen und der generellen Reisebeschränkungen vorübergehende Quartiere benötigen. Ebenso für Personen, die eine Wohnung benötigen, weil sie bspw aufgrund eines Covid-19-Falls in der Familie ein neues Quartier nehmen müssen.
Um eine Anwendbarkeit des MRG (und damit einer erforderlichen Mindestbefristung von drei Jahren) zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass dies nur bei Wohnungen der Kategorie A oder B vorgenommen wird, die Befristung 6 Monate nicht übersteigt und der Mieter die Wohnung aufgrund seiner Erwerbstätigkeit oder als dringenden Zweitwohnsitz benötigt.
Auch die Verordnungen der Länder Salzburg, Tirol und Vorarlberg verbieten aktuell nur das Betreten von Beherbergungsbetrieben in touristischen Zusammenhängen. Auch hier ist also eine Wohnnutzung weiterhin möglich. In Kärnten ist das Betreten von Beherbergungsbetrieben (Hotels, Appartementhäuser, Chalets, Privatzimmervermietung, Campingplätzen) generell untersagt, Ausnahmen können jedoch beantragt werden (zB für die Beherbergung von Mitarbeitern von Versorgungbetrieben, etc).
Welcher verstärkte Kündigungs- und Räumungsschutz greift bei Wohnungsmietverträgen in der aktuellen Corona-Situation?
Wohnungsmietverträge sind von den derzeitigen Maßnahmen nicht betroffen, denn die Menschen sollen ja gerade zuhause bleiben. Da aus der aktuellen Corona-Situation somit keine Einschränkung der Nutzung von Wohnungen folgt, besteht für Wohnungsmieter grundsätzlich keine Möglichkeit zur Minderung des Mietzinses. Mit dem am 3. 4. 2020 im Nationalrat beschlossenen 4. Covid-19 Maßnahmengesetz wurde jedoch ein verstärkter Kündigungs- und Räumungsschutz zugunsten der Mieter beschlossen. Demnach kann ein Vermieter wegen eines Zahlungsrückstands des Mieters von Mietzinsforderungen, die im Zeitraum vom 1. 4. 2020 bis zum 30. 6. 2020 fällig wurden, den Mietvertrag weder kündigen noch eine Aufhebung des Vertrages aus wichtigem Grund (§ 1118 ABGB) fordern, sofern der Zahlungsrückstand auf eine erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mieters als Folge der Covid-19-Pandemie zurückzuführen ist. Der Zahlungsrückstand für den betroffenen Zeitraum kann frühestens ab 1. 1. 2021 gerichtlich eingefordert werden. Als Kündigungsgrund kann der Zahlungsrückstand der Monate April, Mai und Juni 2020 erst ab 1. 7. 2022 geltend gemacht werden, wenn bis dahin nicht gezahlt wurde.
Die Mietzinsrückstände sind bis spätestens 31. 12. 2020 zurückzuzahlen. Die Fälligkeitstermine für den Mietzins bleiben unverändert auch während der Monate April, Mai und Juni 2020, es sind jedoch höchstens die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % zu leisten. Mieter sind zudem nicht verpflichtet, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungsmaßnahmen zu ersetzen.
Im Ergebnis wird also das Vermieterrecht, für die unterbliebenen Mietzinszahlungen eine Vertragsauflösung zu verlangen, um zwei Jahre hinausgeschoben. Und es gibt eine weitere wesentliche Einschränkung: Der Vermieter darf die vom Mieter geleistete Kaution für den Zahlungsrückstand in diesen drei Monaten nicht mit den fälligen Mietzinsforderungen aufrechnen. Zur Klarstellung: Aus anderen Gründen als wegen Mietzinsrückstands, und wegen Mietzinsrückständen außerhalb dieser drei Monate, darf der Vermieter weiterhin kündigen oder deshalb Räumungsklage erheben.
Gelten diese Bestimmungen über den verstärkten Kündigungs- und Räumungsschutz auch für Geschäftsräume?
Die vorgenannten Bestimmungen zum Kündigungs- und Räumungsschutz gelten nur für Wohnungsmietverträge, nicht für Geschäftsraummieten oder Pachtverträge.
Für die Wohnungsmieten ist unerheblich, ob das Mietrechtsgesetz ganz, teilweise oder auch gar nicht anwendbar ist (wie zB bei bestimmten Mietverträgen über Einfamilienhäuser). Wesentlich ist, dass wegen der Covid-19-Pandemie der Mieter in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. Der Gesetzgeber nennt als Beispiel für Folgen der Covid-19-Pandemie zB Kündigungen aufgrund von Betriebsschließungen von Restaurants- und Tourismusbetrieben, das Ausbleiben von Einnahmen bei selbstständig tätigen Friseuren oder Physiotherapeuten oder die Erkrankung mit Covid-19 bei Selbstständigen, die ihrem Beruf aufgrund Quarantäne/Krankenhausaufenthalt nicht mehr nachgehen können. Mieter, die weder gesundheitlich beeinträchtigt sind noch Einkommensminderungen erleiden, können die Sonderregelungen nicht in Anspruch nehmen.
Hinweis für Geschäftsräumlichkeiten: Die Begrenzung der Verzugszinsen mit maximal 4 % gilt jedoch auch für Geschäftsraummieten und Pachtverträge.
Vorsicht: Falle bei der Verlängerung von Wohnungsmietverträgen!
Gerade bei Wohnungsmietverträgen kann durch die Corona-Krise in den kommenden Wochen Handlungsbedarf bestehen. Wenn Wohnungsmietverträge jetzt aufgrund einer Befristung enden, liegt es in der derzeitigen Situation nahe, mit Mietern aus Kulanz kurzfristig eine Verlängerung zu vereinbaren (wenn die Wohnung nicht bereits einem anderen Mieter vermietet wurde, ist das natürlich möglich). Denn die Suche einer neuen Wohnung oder der Umzug gestalten sich bei den derzeit geltenden Beschränkungen schwierig.
Hier sieht das am 3. 4. 2020 im Nationalrat beschlossenen 4. Covid-19-Maßnahmengesetz wichtige Erleichterungen vor: Für dem MRG unterliegende befristete Wohnungsmietverträge, die innerhalb des Zeitraums 31. 3. 2020 und 30. 6. 2020 enden, wurde eine Sonderregelung zur flexiblen Verlängerung von Wohnungsmietverträgen getroffen. Mittels schriftlicher Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter kann bis zum Ablauf des 31. 12. 2020 oder für einen kürzeren Zeitraum der Mietvertrag verlängert werden, die sonst geltende Mindestbefristung von 3 (drei) Jahren kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung.
Wichtig ist, dass die Verlängerung schriftlich (online per E-Mail leider nicht ausreichend!) erfolgt, weil sie sonst unwirksam ist. Es könnte also zB der Mieter das Dokument handschriftlich unterschreiben und dem Vermieter zusenden, der es nach Unterfertigung dem Mieter wieder retourniert. Erfolgt die Verlängerung nicht schriftlich (zB nur per E-Mail), führt dies zu einem unbefristeten Mietverhältnis.
Achtung: Das Mietverhältnis darf maximal bis 31. 12. 2020 verlängert werden und dies auch nur, wenn der ursprüngliche Mietvertrag eine Befristung aufweist, die in den genannten Zeitraum fällt. Daher kann für einen befristeten Mietvertrag mit Ablauf nach dem 1. 7. 2020, nicht vorsorglich bereits jetzt eine Verlängerung um weniger als drei Jahren vereinbart werden!
Und nach der gesetzlichen Regelung gilt die Verlängerungsmöglichkeit nur für befristete Verträge. Wurde daher für ein unbefristetes Mietverhältnis eine Kündigung bereits ausgesprochen und liegt der Beendigungszeitpunkt im Zeitraum 1. 4. 2020 und 30. 6. 2020, können Vermieter und Mieter von der Ausnahmeregelung keinen Gebrauch machen. Es gilt in diesen Fällen weiterhin die gesetzliche Mindestbefristung von 3 (drei) Jahren (siehe nachfolgende Frage). Der Mieter kann allerdings die ebenfalls durch das Covid-19-Maßnahmengesetz eingeführten Aufschiebung der Räumungsexekution in Anspruch nehmen.
Was gilt nach dem 1. 7. 2020? Hier gilt das Mietrechtsgesetz (MRG) unverändert, welches für Wohnungsmietverträge zwingend eine Mindestbefristung vorsieht, und zwar sowohl für die erstmalige Befristung, aber auch für jede Verlängerung eine Dauer von mindestens drei (3) Jahren. Beachtet dies der Vermieter nicht und verlängert zB bloß bis 31.12. dieses Jahres, stellt dies eine unwirksame Befristung dar – er läuft also Gefahr, den Mietvertrag in ein unbefristetes Mietverhältnis umzuwandeln. Auch hier ist wichtig, dass die Verlängerung schriftlich und nicht zB online per E-Mail leider erfolgt, weil sie sonst unwirksam ist.
Stefan Artner, Leiter der Praxisgruppe Immobilien- und Mietrecht
Magdalena Brandstetter, Expertin Immobilien- und Mietrecht
Marie-Luise Pugl, Expertin Immobilien- und Mietrecht
