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Unterstützungsangebote der öffentlichen Hand

Varga4. AuflMai 2020

Corona-Hilfs-Fonds/COFAG

Allgemein

Die Abwicklung finanzieller Unterstützung soll über die Covid-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) erfolgen, die gesetzliche Regelung erfolgt im Rahmen des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG Gesetz). COFAG wird vom Bund so ausgestattet, dass diese Kreditgarantien und/oder Zuschüsse über insgesamt bis zu EUR 15 Mrd übernehmen/leisten kann.

Der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, insbesondere zur Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen, der Ausgestaltung und den Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen, die Höhe der finanziellen Maßnahmen sowie die Laufzeit der finanziellen Maßnahmen. Siehe dazu die Fragen & Antworten auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html (Abschnitt „Der Corona Hilfsfonds“).

Seitens eines Unternehmens besteht kein Rechtsanspruch auf eine finanzielle Unterstützung.

Unterstützungen der COFAG stehen zur Verfügung für Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben. Darüber hinaus hilft der Corona-Hilfs-Fonds Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind. Unterstützungsleistungen sind Garantien der COFAG und direkte Zuschüsse.

Kreditgarantien

Die Garantie der COFAG besichert 90 % der Kreditsumme eines Betriebsmittelkredites. Die Kreditsumme ist mit maximal 3 Monatsumsätzen oder 120 Mio Euro limitiert. Diese Obergrenze kann nur in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden.

Voraussetzungen sind, dass der Standort und die Geschäftstätigkeit in Österreich ist und es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen. Kreditzinssatz ist höchstens 1 % jährlich. Für die Garantie der COFAG ist ein Garantieentgelt zu leisten (verpflichtende Vorgabe des EU-Beihilfenrechts), welches je nach Größe des Unternehmens und Laufzeit der Garantie zwischen 0,25 und 2 % beträgt.

Aktiengesellschaften haben folgende Auflagen bei Inanspruchnahme einzuhalten: Boni dürfen nur bis zu 50 % der letztjährigen Boni an Vorstände ausgeschüttet werden. Im Zeitraum 16. März 2020 bis 16. März 2021 darf keine Dividendenzahlung aus dieser Liquiditätshilfe erfolgen.

Kreditgarantien sind im Wege der Hausbank zu beantragen. Diese werden dann je nach Unternehmen an die Oesterreichische Kontrollbank AG (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weitergeleitet und mit der COFAG abgewickelt. Eine Antragsstellung ist ab 8. 4. 2020 möglich.

Zuschüsse

Nicht-rückzahlbare Zuschüsse werden zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen in der Corona-Krise gewährt. Der Antrag auf einen Fixkostenzuschuss ist über das Online-Tool der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) zu stellen. Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit der AWS. Zu Voraussetzungen und Umfang siehe: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html (Abschnitt „Der Corona Hilfsfonds“/„Zuschüsse“).

Andere Überbrückungsfinanzierungen oder sonstige Unterstützungen

In der Folge eine nicht abschließende und selektive Auswahl:

Tibor Varga, Leiter der Praxisgruppe Finanzierungen